Tarifvertrag bvr

In seinem Urteil vom 11.07.2017 (1 BvR 1571/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15) hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, das Entgelttransparenzgesetz zu ändern. Das Gesetz regelt Konflikte in den Tarifverträgen mehrerer Gewerkschaften. Im Konfliktfall soll der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit mehr Mitgliedern Vorrang haben. Das Gesetz schloss einzelne Berufsgruppen oder Branchen aus. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, das das Gesetz daraufhin ebenfalls für verfassungswidrig erklärte. Dies wurde vom deutschen Gesetzgeber aufgegriffen und eine neue Verordnung erarbeitet, die am 1. Januar 2019 in Kraft trat. 2. Das Urteil stützt sich auf eine zweifelhafte Beurteilung der gesellschaftlichen Realität.

Es wurde weder begründet noch anderweitig überprüft, dass Löhne, die in kollidierenden Tarifverträgen ausgehandelt werden, derzeit als ungerecht angesehen werden und somit den Unternehmensfrieden beeinträchtigen. Darüber hinaus kann nicht übersehen werden, dass die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften auf Gründe zurückzuführen ist, die das Urteil unterschätzt. Das Bestehen mehrerer Tarifverträge (Tarifpluralität) ist das Ergebnis der Ausübung einer Grundfreiheit und wird häufig, insbesondere von den Arbeitgebern, gewünscht; Konflikte sind selten und treten nur in bestimmten Kontexten auf. Lange Zeit gibt es klärende Verfahren, die von den Verbänden selbst organisiert werden. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass die angegriffenen Bestimmungen das Ergebnis eines einseitigen politischen Kompromisses sind und dass der Gesetzgeber nicht nur hohe Sanktionen vorsieht, sondern auch eine strukturell voreingenommene Lösung angenommen hat. ff) Die Beeinträchtigung der in Art. 9(3) GG wird auch durch Verfahrens- und Mitbestimmungsrechte, die den von dem Ersatztarifvertrag betroffenen Gewerkschaften gewährt werden, herabgesetzt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb des Unternehmens rechtzeitig zu verkünden, dass er Tarifverhandlungen führen wird, und die Gewerkschaft, die nicht an den Verhandlungen beteiligt ist, aber für Tarifverhandlungen im Unternehmen zuständig ist, ist berechtigt, dem Arbeitgeber seine Ansichten darzulegen. Diese Verfahrenspositionen sind als vollständige rechtliche Verpflichtungen anzusehen.

Wenn sie verletzt werden, werden die Voraussetzungen für die Verdrononion eines Tarifvertrags nicht erfüllt. Nach dem Tarifvertragsgesetz (im Folgenden “Gesetz”) kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Das bedeutet, dass sie nicht nur für Vertragsparteien gelten, d. h. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie deren Mitglieder, sondern auch für andere. Lange Zeit waren solche Erklärungen in der Bauindustrie üblich. Innerhalb dieser Branche wurden Tarifverträge zur Einrichtung von Sozialversicherungsfonds für Leistungen in den Bereichen Urlaub, Renten und Berufsausbildung geschlossen, die durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert werden. Diese Beiträge wurden im Rahmen des Tarifvertrags über die Sozialversicherungsträger (im Folgenden “Vereinbarung”) festgelegt. Grundsätzlich ist die Verpflichtung zur Beitragszustellung auf Arbeitgeber beschränkt, die an die Vereinbarung gebunden sind, da sie Mitglied einer Organisation sind, die an ihrem Abschluss beteiligt war. In der Vergangenheit wurde das Abkommen jedoch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales routinemäßig für allgemeinverbindlich erklärt. Dies verpflichtete die Nicht-Vereinbarung gebundenen Arbeitgeber, ebenfalls einen Beitrag zu den Fonds zu leisten.

In einem heute verkündeten Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bestimmungen des Einheitsgesetzes für Tarifverträge zum größten Teil mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

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