Tarifvertrag gehalt sanitär

(8) Angesichts der langen Dauer bestimmter Entsendungen ist vorzusehen, dass der Aufnahmemitgliedstaat im Falle einer Entsendung von mehr als 24 Monaten als das Land gilt, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Nach dem Grundsatz der Rom-I-Verordnung gilt daher das Recht des Aufnahmemitgliedstaats für den Arbeitsvertrag dieser entsandten Arbeitnehmer, wenn die Parteien keine andere Rechtswahl getroffen haben. Für den Fall, dass eine andere Wahl getroffen wurde, kann sie jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats nicht durch Vereinbarung abgewichen werden können. Dies sollte ab Beginn der Entsendung gelten, wenn sie länger als 24 Monate vorgesehen ist, und ab dem ersten Tag nach den 24 Monaten, wenn sie diese Dauer effektiv überschreitet. Diese Regel berührt nicht das Recht von Unternehmen, Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu entsenden, sich auch in Fällen, in denen die Entsendung 24 Monate überschreitet, auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Es gehe lediglich darum, Rechtssicherheit bei der Anwendung der Rom-I-Verordnung auf eine bestimmte Situation zu schaffen, ohne diese Verordnung in irgendeiner Weise zu ändern. Der Arbeitnehmer wird insbesondere den Schutz und die Leistungen gemäß der Rom-I-Verordnung genießen. Der EGB hat seine Unterstützung für eine Überarbeitung zum Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang forderte der EGB die Kommission jedoch auf, den Grundsatz der Autonomie der Sozialpartner bei der Aushandlung von Löhnen und der Pluralität der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen zu achten, indem er Bestimmungen über die Bestandteile der Entlohnung festlegte, die dazu führen, dass Tarifverträge auf Unternehmensebene begünstigt werden.

Im Gegenzug wies der EGB darauf hin, dass die Kommission Maßnahmen vorschlägt, die darauf hinausrechnen, dass eine frühere Beschäftigungsperiode im Herkunftsland insbesondere auf entsandte Leiharbeitnehmer angewandt werden muss, neue Vorschriften zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und bessere Durchsetzungsmaßnahmen, insbesondere Inspektionen und zuverlässigere Formulare der sozialen Sicherheit. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet die Vergütung alle Durch nationales Recht, eine Verordnung oder eine Verwaltungsbestimmung, Tarifverträge oder Schiedssprüche zwingenden Vergütungselemente, die für allgemeinanwendbar erklärt wurden, und/oder in Ermangelung eines Systems zur Feststellung von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen für universelle Anwendung andere Tarifverträge oder Schiedssprüche im Sinne von Absatz 8 Unterabsatz 2 in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitnehmer entsandt wird. Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der sich mit Situationen von Zulieferketten befasst. Diese neue Regelung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen zu verpflichten, Nur Anunternehmen, die Arbeitnehmern bestimmte Bedingungen für die Vergütung gewähren, die für den Auftragnehmer gelten, zu unterteilen, einschließlich derjenigen, die sich aus nicht universell anwendbaren Tarifverträgen ergeben. Dies ist nur auf verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Grundlage möglich und würde daher insbesondere verlangen, dass allen nationalen Unterauftragnehmern die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden. –durch Tarifverträge oder Schiedssprüche, die für allgemeinanwendbar im Sinne von Absatz 8 erklärt wurden: Absatz 1 des neuen Artikels 2bis gilt, wenn davon ausgegangen wird, dass die Dauer der Entsendung 24 Monate übersteigt oder wenn die tatsächliche Dauer der Entsendung 24 Monate überschreitet.

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